AGB’s

Für unsere Lieferungen und Leistungen - auch für alle künftigen - gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge gelten erst als zustande gekommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt bzw. wenn Versandanzeige, Lieferschein oder Rechnung erteilt worden ist.

II. Vertragsgegenstand

  1. Unsere Produkte sind in Warenbeschreibungen, Normen (z. B. DIN EN 12620, DIN EN18560, DIN EN13139, DIN EN 13043, DIN EN 13242, TL SoB-StB), bauaufsichtlichen Zulassungen und ähnlichem, beschrieben. Diese Beschreibungen beinhalten indes keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien. Wir liefern unsere Produkte entsprechend den deutschen Werkstoffnormen. Soweit solche Normen nicht bestehen, liefern wir unsere Produkte in guter handelsüblicher Beschaffenheit.
  2. Für die richtige Auswahl der Sand- und Kiessorte ist allein der Käufer verantwortlich.
  3. Alle unsere Produkte unterliegen einer werkseigenen Qualitätskontrolle. Soweit unsere Produkte genormt sind oder bauaufsichtlichen Zulassungen unterliegen, werden sie durch staatlich zugelassene Institutionen güteüberwacht. Als Nachweis tragen die Produkte das normentsprechende Konformitätszeichen (z. B. CE-Zeichen).

III. Lieferung

  1. Wir behalten uns die Wahl des Lieferwerkes bzw. des Auslieferungslagers vor.
  2. Wir sind berechtigt, das Transportmittel zu wählen und dessen Laderaum vollständig auszunutzen, sofern nicht bei Vertragsabschluss ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Der Käufer hat den Bestimmungsort (Entlade- oder Verbrauchsort) sowie den Empfänger bei der Bestellung gewissenhaft anzugeben und Dispositionsänderungen unverzüglich zu melden. Verletzt der Käufer diese ihm obliegenden Pflichten, so entbindet uns dies von weiteren Lieferverpflichtungen. Wir sind ferner berechtigt, Fracht nachzuberechnen oder Schadensersatz geltend zu machen. Außerdem hat der Käufer eine auf Schadensersatzforderung anzurechnende Vertragsstrafe in Höhe von Euro 20,00 je t, mindestens jedoch Euro 150,00 je Ladung verwirkt.
  4. Die Lieferung von Ware mit Sattel- bzw. Hängerzug erfolgt grundsätzlich in kompletten Ladungen, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Ware ist durch den Käufer bzw. Verbraucher rechtzeitig schriftlich oder fernmündlich abzurufen. In besonderen Fällen ist ein Lieferplan festzulegen.
  5. (5)    Wir bemühen uns, die Lieferungen zu den vereinbarten Terminen fristgerecht auszuführen. Derartige Zusagen sind jedoch unverbindlich, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Käufer kann jedoch zwei Wochen nach Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
  6. Bei Auslieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass
    a) die Entladestelle so eingerichtet ist, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeiten anfahren und entladen können,
    b)  der Entladeort so ausgewählt ist, dass er unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit und der vom Transportfahrzeug ausgehenden Bodenbelastung dem Einsatz des Transportfahrzeuges mit einer Achslast bis zu 10 t standhält.
    c) das Lager bei der Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes und zur Unterzeichnung des Lieferscheines bereitsteht.
    Eine Verletzung dieser Verpflichtungen berechtigt uns, nach eigenem Ermessen zu Lasten und auf Gefahr des Käufers zu handeln, ohne dass dieser Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Wir sind insbesondere berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen Ware zu unterlassen sowie unsere Frachtkosten und/oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen.
  7. Bei Abholung der Ware durch einen Käufer oder durch einen vom Käufer beauftragten Dritten trägt der Käufer bzw. der beauftragte Dritte die alleinige Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Beladung der Ware. Insbesondere ist der Käufer bzw. der beauftragte Dritte für die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtgewichts und die bestehenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherheit allein verantwortlich.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich an dem Tage der Ausstellung fällig und zahlbar spätestens innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug. Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung und wird nach den am Tage der Lieferung gültigen Sätzen nur dann gewährt, wenn sämtliche älteren fälligen Rechnungen beglichen sind. Skonto auf den im Frankopreis enthaltenen Frachtanteil wird nicht gewährt.
    Vom Käufer übertragene Sicherheitsrechte und erfüllungshalber erbrachte Leistungen berühren die Fälligkeit unserer Forderungen nicht. Wir sind auch nicht verpflichtet, uns aus den Sicherheitsrechten oder erfüllungshalber erbrachten Leistungen vorab zu befriedigen, bevor wir die Erfüllung unserer Forderung vom Käufer verlangen.
  2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles gemäß Ziffer 1 schuldet der Käufer Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Erstattung eines etwaigen darüberhinausgehenden Schadens.
  3. Wir behalten uns die Annahme von Akzepten und Kundenwechseln für jeden Einzelfall vor. Wechsel und Schecks werden grundsätzlich nur erfüllungshalber angenommen. Die Forderung gilt erst nach unwiderruflicher Einlösung oder erst nach vorbehaltloser Gutschrift der Zahlung als erfüllt. Diskontspesen und sonstige Kosten werden dem Käufer angelastet. Bei Zahlung durch Bank- oder Postschecküberweisung gilt die Zahlung mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto als erfolgt.
  4. Der Käufer kann nur aufrechnen, soweit seine Gegenforderung ausdrücklich anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Wegen bestrittener Gegenforderungen ist es ihm nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
  5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers begründet in Frage stellen, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung für alle Lieferungen zu verlangen. Eine in der Hereinnahme von Wechseln etwa liegende Stundung wird hinfällig; der Käufer ist verpflichtet, gegen Rückgabe des Wechsels in bar zu bezahlen. Wir können in diesen Fällen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

V. Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel, zu untersuchen. Mängelrügen nach Feststellung von Mängeln, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. Die Mängelrüge muss eindeutige Angaben über die Art des beanstandeten Erzeugnisses, die Art des Mangels, die Lieferschein-Nr., ggf. die Artikel-Nummer und das Lieferwerk/Lager enthalten.
  3. Gewichtsbeanstandungen sind innerhalb von 3 Tagen nach Gefahrübergang auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen geltend zu machen. Grundsätzlich gilt das im Werk festgestellte Gewicht.
  4. Im Interesse des Käufers ist zur Klärung der Qualität und zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche erforderlich, dass der Käufer oder sein Abnehmer von jeder Lieferung nach den folgenden Richtlinien eine Probe entnimmt:    
    Die Probenahme hat bei Gefahrübergang zu erfolgen, d.h. bei Anlieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsort vor der Entladung, bei Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeug sofort, nachdem die Ware unsere Verladeeinrichtung verlassen hat.    
    Die Probe muss in jedem Fall wenigstens 50 kg betragen. Der Käufer informiert uns über die Probennahme und gewährt uns die Teilnahme an der Probennahme.    
    Die Proben sind luftdicht verschlossen und geschützt gegen qualitätsverändernde Umwelteinflüsse aufzubewahren und durch folgende Angaben zu kennzeichnen: Lieferwerk und/ oder Werkslager, Tag und Stunde der Anlieferung, Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Zusatzbezeichnungen für die Sorte, Tag und Stunde der Probeentnahme, Ort und Art der Lagerung sowie die Nummer des Werklieferscheins. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen einen ausreichenden Teil (mindestens die Hälfte der gezogenen Probe) der von ihm gezogenen Proben für die eigene Nachprüfung zu überlassen.    
    Steht keine solche Probe zur Verfügung, so ist bei der Beurteilung des gelieferten Produkts von den Ergebnissen auszugehen, die wir selbst festgestellt haben.
  5. Maßgebend für die Prüfung von Proben sind – soweit vorhanden – die deutschen Werkstoffnormen.
  6. Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Käufer nicht verarbeiten. Für Schäden, die aus der Nichtachtung dieser Verpflichtung erwachsen, haften wir nicht.

VI. Gewährleistung

  1. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge kann der Käufer anstelle der mangelhaften Ware die Lieferung mangelfreier Ware verlangen. Die Nacherfüllung gegenüber einem Käufer, der Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir nicht zum Einbau verpflichtet waren. Auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Käufer erst berufen, wenn zwei Ersatzlieferungen ebenfalls mangelhaft waren und seit der Mängelrüge mehr als eine Woche verstrichen ist. Soweit gesetzlich zulässig, sind Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf der Lieferung mangelhafter Ware beruhen, ausgeschlossen.
  2. Im Übrigen haften wir, ausgenommen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in den Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren typischen Durchschnittsschaden. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
  3. Mit Ausnahme der in § 478 BGB bezeichneten Ansprüche und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten oder leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verjähren alle Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Sache in zwei Jahren ab Gefahrübergang.

VII. Haftung für Nebenpflichten
Unsere anwendungstechnische Beratung erfolgt unentgeltlich und nach bestem Wissen und Gewissen unserer Mitarbeiter. Alle Angaben und Auskünfte sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von der Obliegenheit, eigene Prüfungen und Versuche vorzunehmen. Die Haftung für unsere Beratung richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen der Ziffer VII. Nr. 2. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte ist der Käufer verantwortlich.

VIII. Höhere Gewalt
Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen infolge Ereignisse höherer Gewalt oder in Folge von Ereignissen, die der höheren Gewalt gleichstehen, gehindert - gleich-viel ob sie bei uns oder unseren Vorlieferanten eingetreten sind - so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen gleich: Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aussperrung und sonstige Umstände, die wir nicht vorhersehen und auch bei Anwendung der Sorgfalt, die uns in eigenen Angelegenheiten obliegt, nicht abwenden konnten. Wird die Lieferung unmöglich, so sind wir von der Lieferpflicht befreit. In diesem Fall sind wir verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und im Zusammenhang mit der unmöglich gewordenen Lieferung bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich zu erstatten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer insoweit vom Vertrag zurücktreten. Soweit es gesetzlich zulässig ist, sind andere Ansprüche ausgeschlossen.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Lieferungen unserer Produkte erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.    
    Die verkaufte Ware bleibt deshalb bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für die bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist.    
    Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, und dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 4 auf uns übergeht.    
    Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
  2. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die verarbeitete Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
  3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an dieser neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie mit der im kaufmännischen Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware oder der neu hergestellten Sachen auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.
  4. Zur Sicherung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen tritt der Käufer mit sofortiger Wirkung alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten, die für ihn durch die Weiterveräußerung entstehen, an uns ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er die Vorbehaltsware unverarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Sachen veräußert. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit nicht uns gehörender Ware, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, der sich nach unseren Verkaufspreisen bemisst.
  5. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Unsere Einziehungsbefugnis wird dadurch nicht berührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungs-gemäß nachkommt, werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekanntzugeben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Unser Recht, die Abtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen, wird dadurch nicht berührt. Die Kosten für solche Mitteilungen hat uns der Käufer zu ersetzen.    
    Der Käufer verpflichtet sich, die Forderung gegen Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten, sich auf Einwendungen aus einem etwa bestehenden Abtretungsverbot uns gegenüber nicht zu berufen und mit dem Drittschuldner kein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns zur Last fallenden Interventionskosten zu tragen.
  7. Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Marktwert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt.

X. Preisstellung und Frachtvergütung

  1. Sofern sich aus unserem Angebot nichts anderes ergibt, gelten unsere am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer als vereinbart.
  2. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk frei verladen LKW. Soweit die Anlieferung durch uns vereinbart ist, liefern wir
    a) bei Lkw-Lieferungen frei Lkw-Entladeort
    b) bei Bahnlieferungen frei verladen Eisenbahnwagen der unserem Lieferwerk nächstgelegenen Bahnstation
    c) bei Schiffslieferungen frei verladen an Bord ab dem unserem Lieferwerk nächstgelegenen Verschiffungshafen
  3. Unabhängig von der Berechnung der Frachtvergütung kann für Lieferungen, die nicht in vollen NutzlastLadungen der jeweiligen Transportmittel bestehen, ein angemessener Aufschlag (Solo-Zuschlag) berechnet werden. Sonderkosten des Transports gehen zu Lasten des Käufers.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Datenschutz

  1. Erfüllungsort für die Ablieferung der verkauften Waren ist unser Lieferwerk oder unser Auslieferungslager. Erfüllungsort für alle sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ist Neuötting.
  2. Für Rechtsstreitigkeiten über Kaufpreisforderungen aus Warenlieferungen sowie für Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln oder Schecks ist Gerichtsstand Neuötting, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für alle übrigen Rechtsstreitigkeiten aus dem Verkaufs- und Liefervertrag ist Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft oder nach unserer Wahl das für den Standort des Lieferwerkes zuständige Gericht.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) nach den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere §§ 27-32 BDSG) gespeichert, verarbeitet und an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden können. In diesem Zusammenhang werden wir den Wirtschaftsauskunfteien ggf. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Abwicklung der mit dem Käufer eingegangenen Vertragsbeziehung melden.

XII. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

XIII. Nichtigkeitsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht.